Befugnis zur Verwendung eines Instandsetzerkennzeichens
EINLEITUNG
Bei der Eichung wird ein geprüftes Messgerät durch den Hauptstempel als geeicht gekennzeichnet und durch Sicherungsstempel gegen Eingriffe geschützt.
Die Gültigkeitsdauer der Eichung ist zeitlich befristet. Sie erlischt vorzeitig, wenn beispielsweise der Hauptstempel oder ein Sicherungsstempel verletzt wurde. Das ist in der Regel bei Instandsetzungen an Messgeräten (Reparatur- und Justierarbeiten) der Fall.
Bevor ein instand gesetztes Messgerät wieder im eichpflichtigen Verkehr verwendet oder bereitgehalten werden darf, muss es nachgeeicht werden. Da jedoch insbesondere bei ortsfesten Messgeräten eine sofortige Nacheichung durch das zuständige Eichamt nicht immer möglich ist, sind besondere Regelungen getroffen worden, um nach erfolgreicher Instandsetzung die sofortige Wiederbenutzung eines Messgerätes im eichpflichtigen Verkehr zu ermöglichen.
Danach kann die zuständige Behörde unter bestimmten Voraussetzungen Betrieben die besondere Befugnis erteilen, geeichte Messgeräte, die von ihnen instand gesetzt worden sind, zum Zwecke des Fortbestehens der Gültigkeitsdauer der Eichung, nach erfolgreicher Instandsetzung mit einem besonderen Zeichen, dem Instandsetzerkennzeichen, kenntlich zu machen.
ZUSTAENDIG
die Eichverwaltung des Bundeslandes, in dem sich der Ort der gewerblichen Niederlassung des Instandsetzers befindet
VORAUSSETZUNG
Die zuständige Behörde kann Betrieben, die Messgeräte instand setzen (Instandsetzer), auf Antrag die Befugnis verleihen, instand gesetzte Messgeräte durch ein Zeichen kenntlich zu machen (Instandsetzerkennzeichen), wenn sie
- mit den zur Reparatur und Justierung erforderlichen Einrichtungen und dem fachkundigen Personal ausgestattet und
- eichamtlich geprüfte Normalgeräte vorhanden sind.
Als Fachkundenachweis genügt
- für den Betriebsinhaber oder verantwortlichen technischen Mitarbeiter des Betriebes die Meisterprüfung oder mindestens eine fünfjährige Tätigkeit in einem einschlägigen Beruf,
- für andere Mitarbeiter die Meister- oder Gesellenprüfung oder mindestens eine einjährige Tätigkeit in einem einschlägigen Beruf.
Bei Instandsetzungspersonal für elektronische Einrichtungen soll die Fachkunde zusätzlich durch eine Schulung bei der betreffenden Herstellerfirma nachgewiesen werden.
ABLAUF
Sie müssen den Antrag auf Verleihung der Befugnis an die für den Ort Ihrer gewerblichen Niederlassung zuständige Behörde richten. In dem Antrag sind die Messgerätearten, für welche die Befugnis beantragt wird, zu benennen. Antragsformulare für natürliche oder juristische Personen können Sie beim Regierungspräsidium Tübingen – Mess- und Eichwesen anfordern.
Die zuständige Behörde kann Angaben und Unterlagen zum Nachweis der genannten Voraussetzungen verlangen, soweit es für die Beurteilung des Antrags erforderlich ist.
Die Verleihung der Befugnis und die Zuteilung des Instandsetzerkennzeichens erfolgt durch eine Urkunde.
FRIST
Die Bearbeitungsdauer ist davon abhängig, inwieweit die Voraussetzungen erfüllt werden können. Erst nach dem Erfüllen aller Voraussetzungen erfolgt die Anerkennung zeitnah.
KOSTEN
Für die Bearbeitung des Antrags werden Gebühren je nach Aufwand gemäß Eichkostenverordnung erhoben.
RECHTSGRUNDLAGE
- Gesetz über das Mess- und Eichwesen (Eichgesetz)
- Eichordnung
- Eichkostenverordnung